Satzung des Tierschutzvereins Tierhilfe Obere Roggenmühle e.V.
§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Tierhilfe Obere Roggenmühle e.V.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Geislingen/Steige eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Geislingen/Steige.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Vertretung des Tierschutzgedankens, er hat das
Leben der Tiere zu schützen und zu bewahren.
- Der Vereinszweck wird verwirklicht, indem kranken und verletzten Tieren Hilfe, tierärztliche Versorgung und Pflege zuteil wird.
- Jedes Fund- oder Abgabetier soll in der Tageszeitung veröffentlicht werden, um so den
bisherigen oder einen neuen Besitzer ermitteln zu können. Der Verein kann herrenlose
Tiere an neue Besitzer nach vorhergehender Prüfung der Pflegeplältze vermitteln.
Das Wohlergehen der abgegebenen Tiere ist in regelmäßigen Zeitabständen durch
den Verein zu überprüfen.
- Der Verein unterhält einen Kastrationsdienst. Der Verein läßt Hündinnen und Katzen, die keinen Besitzer
haben, auf Vereinskosten unfruchtbar machen. Der Verein kann auch Zuschüsse zu Kastrationen für Tiere leisten, die einen
Besitzer haben.
- Der Verein setzt sich zur Aufgabe, ein Tierheim zu betreiben, das für Fund-, Abgabe- und Pensionstiere Unterkünfte und
Gehege nach ethologischen Gesichtspunkten, sowie die notwendigen technischen Versorgungsräume enthalten soll.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3: Mitgliedschaft
- Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter
18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
- Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
- Aktive Mitglieder sind die direkt im Verein mitwirkenden Mitglieder
- Passive Mitglieder beteiligen sich nicht direkt am Vereinsleben, sie unterstützen den Verein jedoch finanziell bei
seiner Zielverfolgung. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins und der Mitgliederversammlung ist
den Fördermitgliedern gleichwohl eröffnet. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder
- Zu Ehrenmitgliedern werden Vereinsmitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
Über die Ernennung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit. Ehrenmitglieder sind von
der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Voraussetzung für den Beitritt ist ein mit eigenhändiger Unterschrift versehenes Beitrittsgesuch. Über den Beitritt
entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern. Die Mitgliedschaft gilt als angenommen, wenn
dem Antragsteller binnen 6 Wochen nach Abgabe des Beitrittsgesuchs kein gegenteiliger Bescheid zugeht.
- Mit der Annahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Vereins.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß, Streichung von der Mitgliedsliste oder Tod des Mitglieds
- Die Austrittserklärung kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres erfolgen und muß schriftlich bis zum 30.
September des aktuellen Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen schuldhaften Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Satzung und gegen Anordnungen
der Vereinsorgane, insbesondere wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung der Vereinsinteressen oder
unehrenhaften oder solchen Handlungen, welche geeignet sind, das Ansehen des Vereins herabzusetzen.
- Der Vorstand kann die Streichung von der Mitgliederliste vornehmen, wenn ein Mitglied trotz vorheriger zweimaliger Mahnung unter
Hinweis auf die Streichungsmöglichkeit mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Verzug ist. Das betroffene Mitglied ist von der
Streichung durch einen einfachen Brief zu benachrichtigen.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Eine
Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6: Mitgliedsbeiträge
- Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge aller Vereinsangehörigen werden von der Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Vereins festgesetzt. Das Nähere regelt die Beitragsordnung des Vereins.
- Darüber hinaus werden Spenden in beliebiger Höhe entgegengenommen, ebenso Erbschaften.
- Kein Mitglied hat Anspruch auf Vergütung, weder in Geld noch in Sachwerten, wenn es im Auftrag des Vereins tierschützerisch
tätig ist. Das gleiche gilt für persönliche Sonderleistungen zu Gunsten des Vereins.
- Wenn es Umfang und Aufgabe des Vereins erfordern, so kann er auch Haupt - und Nebenamtliche Kräfte einstellen.
Über die personelle Auswahl und die Höhe der Vergütung entscheidet der Vorstand.
§ 7: Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 8: Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem Vorstand,
- dem Ausschuß,der aus bis zu 5 Beisitzern besteht.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
- Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende ist vereinsintern gehalten,
seine Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, werden seine Aufgaben einem anderen der übrigen Vorstandsmitglieder zur
kommissarischen Betreuung übertragen. Über die Ersatzwahl für die noch verbleibende Amtszeit des
ausgeschiedenen Mitglieds entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist offen, sofern die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt.
- Beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden ist durch den Stellvertreter zügig eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, die einen neuen 1. Vorsitzenden zu wählen hat.
- Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall vom 2.
Vorsitzenden einberufen und geleitet werden, so oft die Geschäftsführung es erfordert.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist.
- Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Der Kassenwart führt die Buchhaltung und erledigt den Geldverkehr in Einnahmen und Ausgaben innerhalb und außerhalb
des Vereins. Er hat den Vorstand über Geld-, Vermögens- und Kassenangelegenheiten laufend zu unterrichten.
- Der Schriftführer erledigt die anfallenden schriftlichen Arbeiten. Er fertigt die Niederschriften und Protokolle
über die Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung.
§ 9:Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder vom
stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen, durch Veröffentlichung in der Geislinger
Tageszeitung einberufen. Mitglieder die außerhalb des Verbreitungsgebietes der Geislinger Zeitung wohnen, sind schriftlich
einzuladen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
- Die Mitgliederversammlung wird in der Regel als ordentliche Mitgliederversammlung im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahrs
einberufen. Als außerordentliche Mitgliederversammlung wird diese auf Beschluß des Vorstands oder auf schriftliches
Verlangen eines Zehntels der Mitglieder innerhalb von 4 Wochen unter Angaben des Zwecks oder der Gründe gegenüber dem
Vorstand einberufen.
- Anträge sind bis spätestens 1 Woche vor der Versammlung an den Vorstand zu richten
- Der Mitgliederversamlung obliegt:
die Beaufsichtigung der Vereinsorgane
die Durchführung der Wahlen
die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte
die Bestellung der Kassenprüfer
die Erteilung der Entlastung für die Geschäfts- und Kassenführung
die Beschlußfassung über Satzungsänderungen
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und etwaiger einmaliger Beiträge
die Beschlußfassung entsprechend der Tagesordnung über Anträge des Vorstands und der
Mitglieder sowie über sonstige wichtige Angelegenheiten des Vereins.
die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
- Für Wahlen und Beschlüsse ist, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, die Stimmenmehrheit erforderlich.
Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit unberücksichtigt. Wahlen oder Abstimmungen erfolgen offen.
Die Mitglieder des Vorstands müssen einzeln gewählt werden. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden dieser Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.
§ 10: Ausschüsse
- Mitgliederversammlung und Vorstand können zur Erledigung besonderer Aufgaben, ständige und besondere Ausschüsse
bilden. Selbständige Beschlußfähigkeit ist den Ausschüssen nicht eingeräumt, sie sind vielmehr an die
Weisungen des sie bildenden Gremiums gebunden und haben diesem zu berichten.
§ 11: Satzungsänderungen
- Zur Änderung der Satzung ist die 3/4-Mehrheit der Erschienenen einer Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 12: Rechnungsprüfer
- Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Geldgeschäfte des Vereins.
Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung
zu berichten.
§ 13: Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen mit 3/4-Mehrheit gefaßten Beschluß der erschienenen Mitglieder einer
ordnungsgemäß zum Zwecke der Vereinsauflösung einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. In dieser wird, nach
Zustimmung des zuständigen Finanzamts, über die nur zu tierschützerischen Zwecken zulässige Verwendung des eventl.
vorhandenen Vereinsvermögens oder die Deckung des etwa sich ergebenden Fehlbetrags entschieden.
§ 14: Gerichtsstand und Erfüllungsort
- Gerichtsstand und Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz des Vereins.
Vorstehende, geänderte Satzung wurde am 5. Juli 2000 von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit 20 Stimmen (einstimmig) beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle vorhergehenden Satzungen sind nicht mehr gültig.
Geislingen/Steige, den 5. Juli 2000.
Die Satzung steht auch hier als pdf zum Download bereit.